Satzung des Landesverband Sachsen e.V. im Bund Deutscher Schwimmmeister e.V.
§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz des Landesverbandes
§ 2 Zweck des Landesverbandes
Der Landesverband ist selbstlos tätig und bezweckt auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft den ideellen Zusammenschluss von Schwimmmeistergehilfen(innen), Fachangestellten für Bäderbetriebe (einschließlich der Auszubildenden), Staatlich geprüften Schwimmmeister(innen), Geprüften Schwimmmeister(innen), Geprüften Meister(innen) für Bäderbetriebe und anderen Mitarbeiter(innen) in Bäderbetrieben zur Förderung aller berufsständigen Fragen, insbesondere zum Kenntnis- und Erfahrungsaustausch, zur Weiterbildung, sowie zur Mithilfe bei der öffentlichen Gesundheitspflege in Bäderbetrieben und zur allgemeinen Förderung des Schwimmsportes einschließlich der Wasserrettung.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Landesverbandes
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte der Mitglieder
§ 6 Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind:
§ 9 Der Vorstand
Der im Sinne des BGB vertretungsberechtigte Vorstand des Landesverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.Der Landesverband wird im Sinne des § 28 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Landesverbandsvorsitzende kann andere Personen bevollmächtigen, ihn im Rahmen bestimmter Aufgaben zu vertreten.Weitere gleichberechtigt beschlussfähige Mitglieder des Vorstandes sind zwei Beisitzer, der Vertreter des Landesverbandes im Beirat des BDS e.V., ein Verantwortlicher für Presse, ein Verantwortlicher für Jugend und Sport und je ein Regierungsbezirksverantwortlicher für die Regierungsbezirke Dresden, Chemnitz und Leipzig.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Landesverbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§ 11 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Verbandsmitglieder mit mindestens zwei Jahren Mitgliedschaft im LV. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung benennen.
§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Reglung erklären. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im 4. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der vorstand fest.
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich – geheim- durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahmen von Beschlüssen nach § 13 (4). Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten satt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Stichwahl hat derjenige für sich entschieden, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitslisten der Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung auch am Tag der Versammlung ergänzt werden.
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Landesverbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 13, 14, 15 und 16 entsprechend.
§ 18 Fachberater
Bei Bedarf können geeignete Personen als Fachberater vom Landesvorstand berufen werden.
§ 19 Kassenführung
§ 20 Auflösung des Landesverbandes
Dresden, 28.11.2003
Der Landesverband Sachsen e.V. im Bundesverband Deutscher Schwimmmeister e.V. wurde am 26.11.2004 unter der Vereinsregisternummer VR 4434 in das Vereinsregister bei Amtsgericht Dresden eingetragen.