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BDS Landesverband Sachsen e.V.

Satzung des Landesverband Sachsen e.V. im Bund Deutscher Schwimmmeister e.V.

§ 1 Name, Wirkungsbereich und Sitz des Landesverbandes

  1. Der Landesverband trägt den Namen „Landesverband Sachsen e.V. im Bund Deutscher Schwimmmeister e.V.“ (nachfolgend Landesverband genannt)
  2. Der Landesverband untersteht unmittelbar dem Bundesvorstand des BDS e.V. und führt seine Aufgaben im Rahmen der vom BDS e.V. satzungsgemäß gefassten Beschlüsse selbstständig und eigenverantwortlich durch, verwaltet sich selbst und hat ein eigenes Rechnungswesen.
  3. Der Wirkungsbereich des Landesverbandes erstreckt sich auf den Freistaat Sachsen.
  4. Sitz des Landesverbandes ist Dresden.
  5. Der Landesverband ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  7. Der Landesverband soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Landesverbandes

Der Landesverband ist selbstlos tätig und bezweckt auf der Grundlage freiwilliger Mitgliedschaft den ideellen Zusammenschluss von Schwimmmeistergehilfen(innen), Fachangestellten für Bäderbetriebe (einschließlich der Auszubildenden), Staatlich geprüften Schwimmmeister(innen), Geprüften Schwimmmeister(innen), Geprüften Meister(innen) für Bäderbetriebe und anderen Mitarbeiter(innen) in Bäderbetrieben zur Förderung aller berufsständigen Fragen, insbesondere zum Kenntnis- und Erfahrungsaustausch, zur Weiterbildung, sowie zur Mithilfe bei der öffentlichen Gesundheitspflege in Bäderbetrieben und zur allgemeinen Förderung des Schwimmsportes einschließlich der Wasserrettung. 

§ 3 Gemeinnützigkeit des Landesverbandes    

  1. Der Landesverband ist eine gemeinnützige Organisation, sie arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern, sie verfolgt weder politische noch religiöse Zwecke. Der Landesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes, außer der Erstattung persönlicher Aufwendungen nach den vom Bundeskongress des BDS e.V. festgesetzten Richtlinien.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verbandes kann jeder oder jede der in § 2 aufgeführten Berufsangehörigen in Bäderbetrieben oder öffentlichen Schwimmbädern werden. Ebenso können eine Einzelmitgliedschaft erwerben: Öffentlich-rechtliche Körperschaften und juristische Personen der Privatrechtes, in denen Angehörige dieses Bäderfachpersonales beschäftigt sind oder – wie in Schwimmmeisterschulen – ausgebildet werden.
  2. Über die schriftlich zu stellenden Aufnahmeanträge entscheidet der Bundesvorstand. Das Ergebnis    wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf     keiner Begründung.
  3. Auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes können Ehrenmitglieder ernannt werden.

§ 5 Rechte der Mitglieder  

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Landesverband Rat und Auskunft in allen den Beruf betreffenden Angelegenheiten einzuholen, Beistand im Rahmen der ihm gegebenen Möglichkeiten zu verlangen und seine Einrichtungen, insbesondere die Berufsausbildung und Weiterbildung zu nutzen.
  3. Die Behandlung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten durch den Landesverband ist ausgeschlossen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Landesverband in der Erreichung seiner Ziele beizustehen.   
  2. Die Mitglieder haben die Satzung des Landesverbandes einzuhalten und ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse der Organe des Landesverbandes zu befolgen.
  3. Die Satzung des BDS e.V. und sämtliche von seinen Organen ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sowie sonstigen Anordnungen sind verbindliches Verbandsrecht.
  4. Die Mitglieder haben einen finanziellen Beitrag zu leisten, über dessen Höhe und Fälligkeit der Bundeskongress des BDS e.V. entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitgliedes, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich per Eischreiben an die Bundesgeschäftsstelle erfolgen und darf     nicht unter Bedingungen abgegeben werden.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen:
  1. wenn die Berufsausübung von einer Behörde untersagt wird,
  2. wegen schwerer Schädigung der Landesverbandsinteressen oder wegen ehrenrührigen Verhaltens, wenn es das Ansehen des BDS betrifft,
  3. wegen beharrlicher Verletzung der Mitgliedschaftspflichten nach § 5 und bei Nichtentrichtung des Beitrages
  1. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Landesverbandes durch übereinstimmenden Beschluss des Bundesvorstandes und des Beirates. Der  Betroffene ist vorher anzuhören. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von einem Monat schriftlich Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet der nächste ordentliche Bundeskongress. 

§ 8 Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der im Sinne des BGB vertretungsberechtigte Vorstand des Landesverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer.Der Landesverband wird im Sinne des § 28 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder dieses Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Landesverbandsvorsitzende kann andere Personen bevollmächtigen, ihn im Rahmen bestimmter Aufgaben zu vertreten.Weitere gleichberechtigt beschlussfähige Mitglieder des Vorstandes sind zwei Beisitzer, der Vertreter des Landesverbandes im Beirat  des BDS e.V., ein Verantwortlicher für Presse, ein Verantwortlicher für Jugend und Sport und je ein Regierungsbezirksverantwortlicher für die Regierungsbezirke Dresden, Chemnitz und Leipzig.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Landesverbandes zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderem Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes.  

§ 11 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.                                                                                                                                                  Wählbar sind nur Verbandsmitglieder mit mindestens zwei Jahren Mitgliedschaft im LV. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung benennen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per Fax einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten.                                                                            Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Reglung erklären.                                                                                             Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.                                                                                                                                                            Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.                                                                              Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – eine Stimme.                                          Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Bericht der Rechnungsprüfer zu Jahresabschluss für das vorangegangene Geschäftsjahr,
  2. Entlastung des Vorstandes,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie von zwei Kassenprüfern (soweit erforderlich),
  4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Landesverbandes. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig,
  5. Im übrigen regeln sich die Rechte und Aufgaben der Mitglieder durch das BGB,
  6. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im 4. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der vorstand fest.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.                                                                                 Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Abstimmung muss schriftlich – geheim- durchgeführt werden, wenn ein Mitglied der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.                                                                                                                                                                             Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mit Ausnahmen von Beschlüssen nach § 13 (4).                                                                                                                    Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten satt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Die Stichwahl hat derjenige für sich entschieden, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.                                                                                                                                                                             Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitslisten der Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.  Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann die Tagesordnung auch am Tag der Versammlung ergänzt werden.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.                                Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Landesverbandes es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

§ 18 Fachberater

Bei Bedarf können geeignete Personen als Fachberater vom Landesvorstand  berufen werden.

§ 19 Kassenführung

  1. Der Schatzmeister ist für eine ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich.
  2. Der Schatzmeister ist befugt, über Geldbeträge bis 250 € zu verfügen. Für Beträge über 250 € bis 500 € ist die Unterschrift des Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes erforderlich. Über 500 € ist eine schriftliche Zustimmung des Vorstandes einzuholen.
  3. Die in Paragraph 13 genannten Kassenprüfer haben den Jahresabschluss einschließlich der Kassenbücher und –belege zu prüfen.
  4. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand des Landesverbandes angehören.

§ 20 Auflösung des Landesverbandes

  1. Die Auflösung des Landesverbandes kann in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in Paragraph 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Landesverband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung des Landesverbandes fällt dessen Vermögen an den Bundesverband Deutscher Schwimmmeister e.V. mit Sitz in Wesseling. 

 

 

Dresden, 28.11.2003

                                         

 

Der Landesverband Sachsen e.V. im Bundesverband Deutscher Schwimmmeister e.V.  wurde am 26.11.2004 unter der Vereinsregisternummer VR 4434 in das Vereinsregister bei Amtsgericht Dresden eingetragen.